Vorläufige Sozialleistungensind auf Antrag des nach dem Sozialgesetzbuch Berechtigten von dem zuerst angegangenen Leistungsträger zu erbringen, wenn die Zuständigkeit unter mehreren Trägern streitig ist. § 43 SGB I.
Weitere Begriffe : Angestelltenerfindung | Urkundendelikt | pacta sunt servanda |
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