Vorratsaktie eine Aktie, die jemand im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft übernimmt, und zwar mit der Abrede, sie der Gesellschaft auf Verlangen zu überlassen. Der Übernehmer der V. haftet auf die volle Einlage, hat aber keinerlei Rechte aus der Aktie, vgl. § 56 AktG. V.n sind im Geschäftsbericht der AG anzugeben, § 160 Abs. 3 Nr. 1 AktG.
Weitere Begriffe : Hochschulrecht | Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes | Sittlichkeitsdelikte |
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