Eigene AktieEine Aktiengesellschaft kann Aktien ihres eigenen Grundkapitals erwerben. Zulässig ist dies jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 71 I AktG (z. B. wenn der Erwerb notwendig ist, um schwere Schäden von der AG abzuwenden oder auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung bis zu 10% des Grundkapitals). Umgehungsgeschäfte sind nichtig (§ 71 a AktG). Der AG stehen aus den eigenen Aktien keine Rechte zu (§ 71 b AktG). S. a. Vorratsaktie.
Weitere Begriffe : Notstand | Nutzungsberechtigungen | Gerechtigkeitsdebatte |
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