Vorsatzschuld

ist im Strafrecht die Vorwerfbarkeit des vorsätzlichen — Handelns gegen ein rechtliches Verbot. Die V. besteht in der vorsätzlich-fehlerhaften Einstellung des Täters zur Rechtsordnung. Sie ist durch den Vorsatz (Tatbestandsvorsatz) indiziert, entfällt aber bei Vorliegen eines — Erlaubnistat- bestandsirrtums.

Vorsatz.




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