Vorspiegeln

einer Tatsache (§ 263 StGB) ist das Aufstellen einer unwahren Behauptung. Dies kann ausdrücklich geschehen (z. B. Lügen eines Präses, Krankspielen eines Gesunden, Umtauschen von Preisschildern im Warenhaus) oder schlüssig (Bestellung von Speisen als V. der Zahlungsfähigkeit). Das V. ist ein Tatbestandsmerkmal des Betrugs.




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