Vorteilsgewährung
Straftat, die begeht, wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß er eine in seinem
Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(§ 333 StGB) ist ein Straftatbestand, der voraussetzt, dass jemand einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung (oder einem Richter oder Schiedsrichter als Gegenleistung für die Vornahme oder künftige Vornahme einer richterlichen Handlung) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten verspricht, anbietet oder gewährt. Die V. unterscheidet sich von der Bestechung (§ 334 StGB) durch den grundsätzlich nicht notwendigen Gegenleistungscharakter des Vorteils. Die V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lit.: Gribl, K., Der Vorteilsbegriff, 1993; Schreier, H., Drittvorteil und Unrechtsvereinbarung, 2002
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