Vorzugsaktie
eine Aktie, die gegenüber der Stammaktie mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet ist, § 11 AktG. Der "Vorzug" kann in einem Vorteil gegenüber der Stammaktie (z.B. einer Vorzugsdividende), aber auch in einer Zurücksetzung (z.B. beschränkter Anteil am Abwicklungserlös) bestehen. V.n können unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 139-141 AktG) ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(§§ 11 f. AktG) ist die bestimmte Vorrechte gewährende Aktie (z. B. erhöhter Anteil am Liquidationserlös). Lit.: Brause, C., Stimmrechtslose Vorzugsaktien bei Umwandlungen, 2002
Aktie, die gegenüber Stammaktien Vorrechte gewährt. Dividendenvorzüge können in einer Vorausdividende, einer Zusatzdividende oder einer Dividendennachzahlung für ein dividendenloses Jahr bestehen. Negatives Kennzeichen einer Vorzugsaktie ist der gänzliche Ausschluss des Stimmrechts, wohingegen sonstige Verwaltungsakte wie Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Anfechtungsbefugnis erhalten bleiben. Stimmrechtslose Vorzugsaktien verbriefen ihren Inhabern das Aufleben des Stimmrechts unter den Voraussetzungen des § 140 AktG.
ist eine Aktie, die bestimmte Vorzugsrechte (z. B. eine erhöhte Dividende) gewährt (§ 11 AktG). Aktien ohne Stimmrecht (Aktienstimmrecht) können nur in Form der V. ausgegeben werden (§ 12 I 2, §§ 139-141 AktG).
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