Vorzugsklage

(Klage auf vorzugsweise Befriedigung) kann derjenige, dem an dem Gegenstand einer Pfändung ein bestimmtes Recht (insbes. ein Pfandrecht) zusteht, mit dem Ziel erheben, dass der Erlös aus einer Versteigerung des Pfandgegenstandes ihm vor dem Pfändungsgläubiger zukommt (§ 805 ZPO). Anders Drittwiderspruchsklage.




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