Wanderversicherung

1. W. nennt man in der gesetzlichen Rentenversicherung die Zugehörigkeit zu verschiedenen Versicherungszweigen innerhalb eines Versicherungslebens, also z. B. zur früheren Arbeiterrentenversicherung und zur früheren Angestelltenversicherung. Für die Erfüllung der Wartezeit und für die Rentenberechnung werden alle Zeiten zusammengerechnet; es wird eine Gesamtrente von demjenigen Zweig gewährt, an den zuletzt Beiträge abgeführt wurden; §§ 223, 289 SGB VI.

Als W. bezeichnet man ferner die Zurücklegung von Versicherungszeiten in verschiedenen Ländern der Europäischen Union (vgl. VO (EG) Nr. 883/2004 v. 29. 4. 2004, ABl. 2004 Nr. L 166, S. 1, L 200, S. 1).




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