Wandlung

Dabei handelt es sich um einen Begriff aus dem Kaufrecht, mit dem man die Rückgängigmachung des Kaufvertrags bezeichnet. Sie kann nur verlangt werden, wenn dem Kaufgegenstand ein wesentlicher Mangel anhaftet, den der Verkäufer zu vertreten hat und den der Käufer bei Vertragsabschluss noch nicht kannte.
Der Käufer muss die Rücknahme des Kaufgegenstandes gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Soweit er bereits notwendige oder erforderliche Aufwendungen an der Kaufsache gemacht hat - an dem vom ihm gekauften PKW war z. B. die Reparatur der Bremsen unbedingt erforderlich - kann er Ersatz dieser Aufwendungen verlangen. Bei der Geltendmachung der Wandlung ist immer zu beachten, dass hierfür besonders kurze Fristen zwischen einem halben und in Ausnahmefällen einem Jahr bestehen.

war bis 2002 die Rückgängigmachung des Kaufes (Rücktritt vom Kaufvertrag).

(Wandelung): Rückgängigmachung des Kaufvertrages (so die Legaldefintion in § 462 BGB in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung) bzw. des Werkvertrages (§ 634 Abs. 1 S.3 BGB a. E). Das Recht
zur Wandlung ist durch das Rücktrittsrecht gern.
§§ 437 Nr. 2, 323 BGB und §§ 634 Nr. 3, 323 BGB ersetzt worden.




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