WarnblinkanlageNach § 53a Abs. 4 müssen die erstmals in den Verkehr gekommenen mehrspurigen Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, eine Warnblinkanlage haben. Sie muss, wie folgt, beschaffen sein: 1) Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein, 2) nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der Minute gelbes Blinklicht abstrahlen, 3) dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
Weitere Begriffe : niedriger Beweggrund | Abspenstigmachen | Gesetzesvorrang |
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