Wechselanspruch
jeder Anspruch aus einem Wechsel, insbes. der Zahlungsanspruch gegen den
Bezogenen, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten. Ferner z. B. Anspruch auf Ausstellung von Ausfertigungen des Wechsels (Art. 64 WechselG) oder der Bereicherungsanspruch (Art. 89 WechselG). Der W. kann im Wechselprozess geltend gemacht werden (§ 602 ZPO).
ist der Anspruch aus einem Wechsel. Er kann sich gegen alle richten, die für eine Wechselverbindlichkeit einzustehen haben. Der W. kann im (verkürzten) Wechselprozess geltend gemacht werden.
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