Wechselfälschungist die nachträgliche Veränderung des Textes eines Wechsels, z. B. Abänderung der Wechselsumme oder des Namens. Diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, haften entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text (Art. 69 WechseiG).
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