Wechselfähigkeit ist a) Wechselrechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten aus einem Wechsel zu sein. Sie kommt jedem zu, der die allgemeine Rechtsfähigkeit besitzt (auch der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft). b) Wechselgeschäftsfähigkeit: Fähigkeit, durch eigene Handlungen aus einem Wechsel berechtigt und verpflichtet zu werden. Sie richtet sich nach der allgemeinen Geschäftsfähigkeit. Unterschreibt z. B. ein Geschäftsunfähiger einen Wechsel, so ist nur seine Wechselerklärung nichtig, im übrigen wird der Wechsel nicht berührt.
Weitere Begriffe : Verkehrsregeln, allgemeine, im Straßenverkehr | Luftsportgeräte | Staatsfeindliche Bestrebungen |
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