Wergeld

("werl‘, althochdeutsch Mann), Blutgeld. Im germanischen und fränkischen Reich konnte als Ersatz für die Blutrache von der Sippe des Getöteten ein Sühnegeld, das W., angenommen werden. Im Mittelalter wird das W. weitgehend vom öffentlichen Strafgeld und den peinlichen Strafen abgelöst.

(Manngeld) ist im mittelalterlichen deutschen Recht die bei Tötung eines Menschen ([ahd.] wer [M.] [lat.J vir Mann) rechtstatsächlich in Gegenständen zu erbringende, in Geld ausgedrückte Leistung (z. B. 200 Schillinge bei Tötung eines Freien). Das W. löst die ältere Selbsthilfe ab. Es fällt teils an die Verwandten, teils an den König. Es ist keine Strafe, sondern ein Sonderfall der Buße (Besserung). Es verschwindet mit dem Aufkommen der peinlichen Strafe im Hochmittelalter, endgültig in der frühen Neuzeit. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005




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