Werbungskostenersatz

Umfasst die Erstattung der Auslagen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber. Seit 1990 sind die Fälle des steuerfreien W. im Einkommensteuerrecht abschließend geregelt. So sind Reisekosten, Umzugskosten, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung steuerfrei, soweit die gesetzlichen Pauschalen nicht überschritten werden (§ 3 Nr. 16 EStG). Der Ersatz für bestimmte Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge und Arbeitskleidung, sowie die Sammelbeförderung und Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind in § 3 Nrn. 30-33 EStG vorgesehen. Besteht keine gesetzliche Regelung, die den steuerfreien Ersatz der Werbungskosten erlaubt, sind die Zahlungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn (R 70 LStR). Der Arbeitnehmer versteuert dann zwar die Erstattung; er kann die Werbungskosten jedoch bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abziehen. Aus Vereinfachungsgründen werden diese beiden Vorgänge oft zusammengefasst und die Einnahmen nicht versteuert.

W. kann auch über Lohnsteuerpauschalierung bewirkt werden: der Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer die Aufwendungen und pauschaliert hierfür die Lohnsteuer (§ 40 II 2 EStG).




Vorheriger Fachbegriff: Werbungskosten-Pauschbetrag | Nächster Fachbegriff: Wergeld


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen