Unfallflucht

Wegen Unfallflucht macht sich laut Gesetz strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Ort des Ereignisses entfernt,
* bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten ermöglicht hat, dass man seine Person, sein Fahrzeug und die Art seiner Verwicklung in den Unfall festgestellt hat, oder
* bevor er eine den Umständen angemessene Zeitspanne gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Die Wartedauer richtet sich dabei nach den jeweiligen Umständen. Sie hängt insbesondere von der Art und Schwere des Schadens, der Verkehrsdichte, aber auch von der Tageszeit und dem Wetter ab. So reichen bei einem vergleichsweise geringen Schaden von rund 100EUR 30 Minuten Wartezeit in der Regel aus, bei Zertrümmerung einer Schlussleuchte sogar 20 Minuten. Nach einem größeren Unfall muss man jedoch auf jeden Fall länger ausharren. Selbst bei einfacher Sachlage und kleinem Schaden darf man den Schauplatz nicht sofort verlassen, auch wenn man dort seine Anschrift hinterlassen hat, z. B. durch Anbringen einer Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer eines Unfallwagens. Jemand, der sich nach Ablauf der Wartefrist bzw. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, hat die nötigen Feststellungen umgehend nachträglich zu ermöglichen. Dazu muss er
* den Berechtigten oder eine nahe gelegene Polizeidienststelle über seine Unfallbeteiligung informieren,
* dabei seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angeben,
* das Fahrzeug außerdem zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung halten.

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung eines Schadens im Straßenverkehr beigetragen haben kann. Von daher trifft die Bezeichnung nicht immer nur auf Fahrer zu, sondern u. a. auch auf Beifahrer und Fußgänger. Diese können also genauso den Tatbestand der Unfallflucht erfüllen. Selbst wer mit einem Einkaufswagen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz einen Schaden hervorruft und sich nicht stellt, macht sich des Delikts strafbar. Wer sich aber nach einem Unfall im ruhenden Verkehr (z. B. beim Ausparken), bei dem es nur einen unbedeutenden Sachschaden gegeben hat, innerhalb von 24 Stunden meldet, wird milder bestraft oder kann ganz straffrei ausgehen.
§ 142 StGB
Siehe auch Verkehrsunfall

Entfernt sich ein Beteiligter eines Unfalls im Straßenverkehr nach dem Unfall vom Unfallort, ohne die «Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung» am Unfall (zum Beispiel eine eventuelle Trunkenheit) ermöglicht beziehungsweise «eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet» zu haben, bis solche Feststellungen getroffen werden können, begeht er Unfallflucht. Die Feststellungen müssen nicht notwendigerweise von der Polizei getroffen werden. Es genügt, wenn man sich anderen Unfallbeteiligten gegenüber zweifelsfrei ausweist. Die Unfallflucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§142 StGB). Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden (§69 StGB). Die für den Geschädigten besonders nachteilige Folge der Unfallflucht, daß er keinen Ersatz des ihm zugefügten Schadens erlangen kann, ist neuerdings dadurch entfallen, daß ein Entschädigungsfonds aller Haftpflichtversicherungen eingerichtet worden ist, aus dem in solchen Fällen Schadensersatz geleistet wird (§§ 12-14 des Pflichtversicherungsgesetzes).

Verkehrsflucht.

als Straftatbestand verstösst weder gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde noch gegen das Rechtsstaatsprinzip.

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.




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