Werkunternehmerpfandrecht

(§ 647 BGB) ist das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen des Bestellers für Forderungen aus dem Werkvertrag, wenn die Sachen zum Zwecke der Herstellung oder Ausbesserung im Rahmen des Werkvertrages in seinen Besitz gelangt sind. Voraussetzung ist allerdings, daß die Sache im Eigentum des Bestellers steht. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut „Sachen des Bestellers“.

Werkvertrag (4).




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