Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Eine solche kann beantragt werden, wenn jemand in einem Prozeß eine Frist, z.B. für die Einlegung eines Rechtsmittels, versäumt hat, allerdings nur dann, wenn dies ohne seine Schuld geschehen ist, z.B. durch Unregelmäßigkeiten im Postlauf. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist seinerseits an Fristen gebunden, die sich aus den jeweiligen Prozeßordnungen ergeben (z. B. im Zivilprozeß zwei Wochen ab Behebung des Hindernisses, §234 Abs. 2 ZPO, im Strafprozeß nur eine Woche, §45 StPO). Die Gründe, die zur Versäumung der Frist geführt haben, sind bei Antragstellung glaubhaft zu machen, die versäumte Prozeßhandlung ist zusammen mit der Antragstellung nachzuholen. Das Gericht entscheidet dann durch Beschluß über die beantragte Wiedereinsetzung.
kann auf Antrag gewährt werden, wenn eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt wurde (im Zivilverfahren nur gegen versäumte Prozessfristen). Durch W. wird die Wirkung der Säumnis beseitigt. Im -‘Zivil- und Strafprozess kann W. begehrt werden bei Säumnis wegen eines Naturereignisses oder eines anderen unabwendbaren Zufalls (Verschulden des bevollmächtigten Verteidigers ist fast stets ein unabwendbarer Zufall des Beschuldigten); Frist für Antrag auf W. beträgt 1 Woche im Strafprozess, 2 Wochen im Zivilprozess. Nachtbriefkasten. Mit dem Antrag auf W. ist zugleich die versäumte Handlung nachzuholen, soweit es sich nicht um die Versäumung eines Termins handelt (§§ 44, 45 StPO; 233, 234 ZPO; 235, 329 StPO). Die Säumnisgründe sind glaubhaft zu machen (Glaubhaftmachung), z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. - In den anderen Verfahrensarten genügt Glaubhaftmachung, dass die Frist schuldlos versäumt wurde (§§ 60 VwGO, 67 SGG, 56 FGO, 22 FGG). -a. Nachsichtgewährung.
. War ein Prozessbeteiligter ohne Verschulden verhindert, eine Prozesshandlung, z.B. Einlegung eines Rechtsmittels, innerhalb einer gesetzlichen Frist vorzunehmen, so ist ihm auf Antrag W.i.d.v. S. zu gewähren (§§ 233 ff. ZPO, §§ 44 ff. StPO, § 60 VwGO). Sie hat die Wirkung, dass die verspätete Prozesshandlung als rechtzeitig fingiert wird. Entsprechendes gilt für eine Fristversäumung im Verwaltungsverfahren (§ 32 VwVfG) u. im Bussgeldverfahren (§ 52 OWiG). Ist eine gerichtliche Entscheidung - etwa infolge Versäumung der Rechtsmittelfrist - bereits rechtskräftig geworden, so führt die W. i. d. v. S. zur Durchbrechung der Rechtskraft.
Bei einer Eigentumswohnung:
Hierbei handelt es sich um die Beseitigung eines Rechtsnachteils, der wegen Versäumung einer Prozesshandlung eingetreten ist. Der Säumige muss einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine Versäumung der Frist ohne Verschulden. Zum Beispiel: Die im WEG-Verfahren gängige Anfechtungsklage wird nicht rechtzeitig nach Beschlussfassung erhoben oder nicht rechtzeitig begründet (§ 46 WEG). Wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden passierte, dann empfiehlt sich ein hier beschriebener Antrag.
Im Sozialrecht:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden (z.B. wegen Krankheit) verhindert war, eine gesetzte Frist einzuhalten (§27 Abs. 1 SGB X). Das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Im Arbeitsrecht:
Einer Partei, die eine Notfrist (die im Gesetz als solche bezeichnet ist, § 223 ZPO) o. die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision o. die Wiedereinsetzungsfrist selbst versäumt hat, kann auf Antrag die W. bewilligt werden. Zulässig ist ein solcher Antrag nur, wenn er binnen 2 Wochen seit Behebung des Hindernisses gestellt wird, das der Wahrung der Notfrist entgegenstand (§ 234 ZPO). Ohne Antrag ist sie zu bewilligen (§ 236 ZPO), sofern die versäumte Prozesshandlung innerhalb der 2wöchigen Antragsfrist nachgeholt wird u. die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe aktenkundig o. sonst offenkundig sind (AP 1 zu § 236 ZPO; AP 14 zu § 233 ZPO = NJW 89, 2708 = NZA 89, 818). Die Frist beginnt im Falle eines verspäteten Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil nur zu laufen, wenn das Gericht auf sie hingewiesen hat (AP 10, 11 zu § 234 ZPO). Nach Ablauf eines Jahres kann der Antrag nicht mehr gestellt werden (§ 234 111 ZPO). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsmittelgericht so spät über das Rechtsmittel entscheidet, dass die Parteien darauf vertrauen konnten, die Rechtsmittelvoraussetzungen seien gewahrt (AP 13 zu § 234 ZPO). Begründet ist der Antrag nur, wenn die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein die W. rechtfertigender Grund wird i. d. R. der Jahresurlaub während der Urlaubszeit sein, wenn von der Anhängigkeit des Prozesses noch nichts bekannt war (vgl. BVerfG NJW 74, 1902) o. ungewöhnlich lange Postlaufzeiten (BVerfG NJW 75, 1405; NJW 77, 1233; AP 74 zu § 233 ZPO); zur amtlichen Postlaufzeit (AP 41 zu § 233 ZPO; anders dagegen bei unvollständiger Adressierung (AP 13 zu § 233 ZPO 1977 = NJW 87, 3278). Schuldlos kann auch die Fristversäumnis infolge einer schwerwiegenden Erkrankung sein (NJW 75, 593). Zur Unkenntnis bei Fristverlängerungsanträgen: AP 10 zu § 233 ZPO 1977 = NJW 86, 603. Unkenntnis von Zustellung ist nicht schuldlos, wenn Säumiger von dem Termin, in dem VU ergangen ist, Kenntnis hatte u. sich nicht nach dem Ausgang dieses Termins erkundigt hat (NJW 72, 887). Die Partei muss sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten entgegenhalten lassen (§ 85 II ZPO); dagegen nicht das Verschulden von dessen Personal, soweit es hinreichend beaufsichtigt war. Bevollmächtigter ist aber auch ein im Angestelltenverhältnis tätiger Rechtsanwalt, dem ein wesentlicher Teilbereich eines gerichtlichen Verfahrens zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist (AP 12 zu § 233 ZPO 1977 = NJW 87, 1355 = NZA 87, 357). Der Anwalt darf darauf vertrauen, dass einfache Anweisungen auch befolgt werden (Adressenänderung: AP 6 zu § 233 ZPO 1977); Postausgangskontrolle (AP 16 = NZA 90, 538 = BB 90, 712; v. 8. 4. 93— 2 AZR 716/92 — NZA 93, 617). Andererseits trifft ihn eine umfangreiche Überwachungspflicht, insbes. bei Blankounterschriften (AP 7 zu § 233 ZPO 1977). Die Form des Antrags richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Der Antrag muss die Angabe u. Glaubhaftmachung (AP 1 zu § 251a ZPO = BB 86, 1232) der die W. begründenden Tatsachen enthalten sowie die versäumte Prozesshandlung nachholen oder, sofern dies bereits geschehen ist, hierauf Bezug nehmen (§ 236 ZPO). Wird Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt, so ist der blosse Antrag auf deren Verlängerung unzureichend (AP 3 zu § 222 ZPO = NJW 89, 1181). Die Wiedereinsetzungsgründe können nach Ablauf der Frist noch erläutert werden, dagegen ist ein Nachschieben von Gründen unzulässig (AP 8 zu § 234 ZPO; AP 5 zu § 236 ZPO). Ein die W. gewährendes Zwischenurteil ist nicht selbständig anfechtbar (AP 2 zu § 238 ZPO). Das Revisionsgericht kann auch über die Wiedereinsetzung befinden, wenn die Berufungsbegründungsfrist versäumt war und nach Aktenlage die Wiedereinsetzung zu gewähren ist (v. 12. 11. 92 8 AZR 232/92 — NZA 93, 861). Lit.: Müller NJW 93, 681.
, Sozialrecht: Aufhebung der Folgen unverschuldeten Fristversäumnisses. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieses Antragsrecht dient der Nachholung verfristeter Rechtshandlungen, die ohne Verschulden des Betroffenen nicht rechtzeitig vorgenommen wurden. Im
sozialrechtlichen Bereich gelten im Verwaltungsverfahren, § 27 SGB X (§ 32 VwVfG-Bund) und im gerichtlichen Verfahren beim Sozialgericht, § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Entscheidend ist einerseits das fehlende Verschulden, wobei auch Verschulden von Vertretern dem Vertretenen zugerechnet werden, und andererseits das rechtzeitige Nachholen der versäumten Handlung innerhalb der jeweils einzelgesetzlich dafür vorgesehenen Fristen. Im Verwaltungsverfahren ist zur Entscheidung über den Antrag die Behörde befugt, die selbst über die versäumte Handlung zu befinden hat, beispielsweise beim Vorverfahren die Widerspruchsbehörde in Fällen der Versäumung der Widerspruchsfrist. Im gerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht über die Wiedereinsetzung, § 67 Abs. 4 SGG.
Verfahrensrecht: Möglichkeit, die Versäumung einer gesetzlichen Frist zu heilen, die — unter weitgehend identischen Voraussetzungen — in allen Verfahrensordnungen gewährt wird. Die Wiedereinsetzung durchbricht die Rechtskraft der Entscheidung, die mit dein versäumten Rechtsmittel angegriffen wird.
Im Zivilprozess kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn eine Partei ohne Versehulden an der Einhaltung einer Notfrist oder einer Rechtsmittelbegründungsfrist gehindert war (§233 ZPO). Im Strafprozess, im Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren sowie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung jeder gesetzlichen Frist gewährt werden (1 44 StPO, §60 VwGO, §67 SGG, §56 FGO, § 17 FamFG). Entsprechendes gilt im Verwaltungsverfahren, und zwar sowohl für das Ausgangs- (132 VwVfG) als auch das Widerspruchsverfahren (170 Abs.2 i. V. m. § 60 Abs. 1-4 VwGO).
Wiedereinsetzung gibt es nicht nur bei Fristversäumung aufgrund höherer Gewalt, sondern bereits dann, wenn die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde. Das Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder des Rechtsanwalts (nicht aber seines Hilfspersonals) steht dem Verschulden der Partei gleich (1151 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO, ggf. i. V. m. §173 VwGO, § 202 SGG, § 160 FGO), nicht aber i. d. R. ein Verschulden des Verteidigers, auch des Wahlverteidigers, im Strafverfahren. Zur Frage des hierbei maßgeblichen Sorgfaltsmaßstabes gibt es eine fast unübersehbare Rechtsprechung. „Unverschuldet” ist die Fristversäumung danach beispielsweise dann, wenn sie auf einer unvorhersehbaren Krankheit oder einem Unfall der Partei oder ihres Anwalts beruht, wenn sie Folge verzögerter Briefbeförderung durch die Post ist oder wenn sie auf einem Fehler von Büroangestellten beruht, falls ein eigenes (insbes. Überwachungs- oder Organisations-)Verschulden der Partei oder des Anwalts ausscheidet.
Wiedereinsetzung wird grundsätzlich allein auf entsprechenden Antrag hin gewährt. Die Antragsfrist beträgt im Sozialgerichtsverfahren einen Monat (167 Abs. 2 SGG), im Strafprozess eine Woche (§ 45 Abs. 1 StPO) und in den übrigen Verfahrensordnungen zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 S.1, 2 ZPO, § 18 Abs. 1 FamFG, § 60 Abs.2 VwGO, § 56 Abs. 2 FGO, § 32 Abs.2
VwVfG) nach Wegfall des Hindernisses, das der Wahrung der Frist entgegenstand. Allerdings beträgt die Frist einen Monat bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach § 60 Abs. 2, 2. Hs. VwGO. Mit Ausnahme der StPO enthalten die Verfahrensordnungen eine absolute Antragsfrist von einem Jahr ab dem Ende der versäumten Frist, nach der eine Wiedereinsetzung auch dann nicht mehr gewährt werden kann, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis fortbesteht (§ 234 Abs. 3 ZPO, § 18 Abs. 4 FamFG; nach § 60 Abs. 3 VwGO, § 67 Abs. 3 SGG, § 56 Abs. 3 FGO, § 32 Abs. 3 VwVfG gilt dies nicht, wenn eine vorherige Antragstellung aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war).
Auch bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist kann Wiedereinsetzung gewährt werden (auch nach der ZPO, obwohl es sich nicht um eine der in § 233 ZPO ausdrücklich genannten Fristen handelt), nicht aber bei Versäumung der absoluten Antragsfrist.
Der Antrag muss die Angabe der Tatsachen enthalten, mit denen die Wiedereinsetzung begründet wird. Die Glaubhaftmachung der Tatsachen ist erforderlich und die versäumte Prozess- oder Verfahrenshandlung ist noch innerhalb der Frist für die Wiedereinsetzung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 ZPO, § 18 Abs. 3 FamFG, § 60 Abs. 2 VwGO, 67 Abs. 2 SGG, § 56 Abs. 2 FGO, § 32 Abs. 2 VwVfG). Im Zivilprozess bedarf der Antrag überdies derselben Form wie die versäumte Prozesshandlung (§ 236 Abs. 1 ZPO, entsprechend gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 18 Abs. 2 FamFG).
Ausnahmsweise kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht, nämlich dann, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Prozess- oder Verfahrenshandlung nachgeholt wird und zudem die Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich sind (§236 Abs. 2 S.2 Hs. 2 ZPO, §60 Abs. 2 S.4 VwGO, 67 Abs. 2 S. 4 SGG, § 56 Abs. 2 S. 4 FGO, § 32 Abs. 2 S. 4 VwVfG).
Die Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung erfolgt — da es um die Frage des Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung geht — nach h. M. durch Urteil zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache. Möglich ist aber eine Vorabentscheidung durch Zwischenurteil.
Nach h. M. ist das Verwaltungsgericht an eine von der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gebunden und kann eine andere Entscheidung treffen. Dies wird wiederum damit begründet, dass die Einhaltung der Frist und daher auch die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu überprüfen sei. Bei einem negativen Ergebnis müsse die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
1.
Wenn eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt wird, kann die Wirkung der Versäumung durch W. beseitigt werden. Voraussetzung ist jetzt allgemein eine Versäumung ohne Verschulden (§§ 233 ff. ZPO, 44 StPO, 17 ff. FamFG, 60 VwGO, 56 FGO, 67 SGG, 123 PatG); im Zivilprozess (weitgehend auch im Verwaltungsstreitverfahren) steht das Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder des Prozessbevollmächtigten dem der Partei gleich (§§ 51 II, 85 II ZPO). Im Allgemeinen gibt es W. nur in Bezug auf bestimmte prozessuale Fristen (im Zivilprozess nur bei Versäumung von sog. Notfristen oder der Fristen zur Begründung eines Rechtsmittels), im Strafprozess auch wegen eines versäumten Termins (§§ 235, 329 StPO). Die W. wird nur auf befristeten (2 Wochen, bei Versäumung von Rechtsmitteln 1 Monat) Antrag, in dem der Grund für die W. glaubhaft zu machen ist (eidesstattliche Versicherung), durch Entscheidung des Gerichts erteilt, bei dem die Frist gewahrt werden musste; die dem Antrag auf W. stattgebende Entscheidung ist regelmäßig unanfechtbar (§§ 238 III ZPO, 46 II StPO).
2.
Steuerrecht: Versäumt der Stpfl. ohne Verschulden eine gesetzliche Frist, so ist ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag auf W. ist innerhalb eines Monats, im finanzgerichtlichen Verfahren innerhalb 2 Wochen, seit Wegfall des Hindernisses unter Nachholung der versäumten Handlung zu stellen. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist keine W. mehr möglich. Eine Ausnahme besteht bei höherer Gewalt. Innerhalb der Fristen sind die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergeben soll, dass die Versäumung unverschuldet ist. Lediglich Ergänzungen und Erläuterungen können später nachgeholt werden (§ 110 AO, § 56 FGO). W. kommt in Betracht bei Rechtsbehelfsfristen, rechtsbehelfsähnlichen Fristen und Vergütungsfristen. W. kann auch von Amts wegen gewährt werden. Erforderlich ist jedoch, dass die versäumte Handlung nachgeholt worden ist (§ 110 II AO). Bei behördliche Fristen, d. h. solche die das Finanzamt setzt, kommt keine W. in Betracht. Diese können vielmehr auf Antrag auch rückwirkend verlängert werden (§ 109 AO), Frist (3).
in den vorigen Stand (z. B. § 233 ZPO) ist die gerichtliche Entscheidung, durch die eine versäumte und nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig fingiert wird. Die W. setzt einen Antrag voraus. Dieser ist begründet, wenn der Betreffende unverschuldet verhindert war, eine besonders genannte Frist einzuhalten (z.B. durch Erkrankung, durch fehlerhafte Adressierung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das Ausgangsgericht und dort verzögerte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht, durch verzögerte Beförderung ordnungsgemäß adressierter und frankierter Post, nicht bei Belegtsein eines Telefaxempfangsgeräts eines Gerichts [zw.]). Die Anforderungen an das von dem Betroffenen Veranlasste dürfen nicht überspannt werden. Lit.: Büttner, //., Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2. A. 1999; Kummer, P., Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2003; Born, M., Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2005, 2042
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