Wiedergaberecht durch Ton- oder Bildträgerist ein Verwertungsrecht des Urhebers an seinem Werk, das darin besteht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes durch Bild oder Tonträger (z. B. Photographie, Tonband, Schallplatte, Film) öffentlich wahrnehmbar zu machen. Vortrags-, Aufführungsrecht.
Weitere Begriffe : Polizeiverfügung | Nebenleistungen | Fiduziarische Abtretung, Fiduziarisches Eigentum |
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