Wiedergutmachung
Die W. soll Schäden an Leben, Gesundheit und Vermögen von Personen ausgleichen, die durch nationalsozialistisches Unrecht, insbes. rassische und politische Verfolgung, verursacht wurden; berechtigt sind auch Nichtdeutsche. Bundesentschädigungsgesetz, Bundesrückerstattungsgesetz.
Schadensersatz, Täter-Op- fer-Ausgleich Lit.: Merckle, T., Ein neues Paradigma im Strafrecht, 1999; Wiedergutmachung für Kriminalitätsopfer, hg. v. Weißen Ring, 1999; Brodesser, H./Fehn, B./Franosch, T. u. a., Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation, 2000
, Sozialrecht: Auf die Aufhebung oder den Ausgleich eines Schadenszustandes gerichtete Rechtsfigur. Wiedergutmachung zielt regelmäßig auf die Beseitigung der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Schadensfolgen, vgl. § 249 BGB für die Wiederherstellung des Zustandes ohne Eintritt des Schadensereignisses. Im Sozialrecht ist gegenwärtig im Bereich der Wiedergutmachung noch das Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) von 1971 von Bedeutung. Im Zusammenhang mit dem
> Fremdrentenrecht regelt dieses Gesetz Wiedergutmachung bei nicht anerkannten Versicherungstatbeständen für verfolgte Personen des Nationalsozialismus. Entscheidend ist eine Anerkennung als Verfolgter i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) sowie ein Schaden in der Sozialversicherung durch Verfolgung. Regelmäßig gilt für die Feststellung der nach dem WGSVG erheblichen Tatsachen die Beweiserleichterung der Glaubhaftmachung. Bezweckt wird damit die rentenrechtliche Berücksichtigung spezieller Verfolgungsschicksale wie etwa bei den rassisch verfolgten Angehörigen des jüdischen Volkes oder den aus politischen Gründen in Konzentrationslagern inhaftierten Opfern des Nationalsozialismus.
Leistungen nach diesem Recht der Wiedergutmachung führen in der Rentenversicherung zur Zahlbarmachung von Altersrenten bzw. Renten wegen Todes an die Hinterbliebenen verfolgter Personen, überwiegend für noch Überlebende des nationalsozialistischen Gewaltregimes in Israel bzw. den USA.
Auf dem Gebiet der vermögensrechtlichen W. nat.soz. Unrechts sind zu unterscheiden: Die Rückgabe entzogener Vermögensgegenstände und deren Ersatz (Rückerstattung) und die Entschädigung für Schäden an anderen Rechts- und Lebensgütern (Entschädigung). Weitere Leistungen werden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften gewährt für Angehörige des öff. Dienstes und für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes: Gesetz i. d. F. d. Bek. vom 15. 12. 1965, BGBl. I 2073, 2091; in der Kriegsopferversorgung und für Berechtigte im Ausland Ges. i. d. F. vom 25. 6. 1958, BGBl. I 412, 414); ferner auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen (z. B. des sog. Israelvertrags vom 10. 9. 1952). Darüber hinaus hat die BReg. Fonds mit besonderer Zweckbestimmung gebildet und an andere, durch die gesetzlichen Regelungen nicht erfasste Geschädigte Entschädigungsleistungen erbracht. S. a. Zwangsarbeiter.
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