Wildseuche

Das Auftreten einer W. ist von dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; § 24 BundesjagdG.

hat der Jagdausübungsberechtigte unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese erlässt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der W. erforderlichen Anweisungen, z. B. Aufhebung der Schonzeit (Jagd- und Schonzeiten) oder Beseitigung verendeten Wildes (§ 24 BJagdG). S. a. Tierseuchen.




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