Aufhebung
Im Verwaltungsrecht die gänzliche oder teilweise Beseitigung eines Verwaltungsakts durch die Verwaltung; sie ist entweder Rücknahme (bei rechtswidrigen Verwaltungsakten) oder Widerruf (bei rechtmäßigen Verwaltungsakten).
Im Privatrecht ist ein A.-Vertrag die gänzliche Beseitigung eines Vertrages durch einen späteren Vertrag; durch einseitige Erklärung kann ein Vertrag nur aufgehoben werden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (z.B. Rücktritt).
Die A. der Ehe ist nur durch Urteil möglich. Sie ist Auflösung einer Ehe aus Gründen, die schon bei der Eheschließung bestanden haben müssen, jedoch erst mit Wirkung für die Zukunft. Sie ist nur zulässig bei mangelnder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Eheschließungen von nur beschränkt Geschäftsfähigen, bei Irrtum über die Eheschließung oder über die Person oder die persönlichen Eigenschaften eines Ehegatten, bei arglistiger Täuschung, Drohung und bei Wiederverheiratung nach fälschlicher Todeserklärung des früheren Ehegatten. Die A. der Ehe hat die gleichen Wirkungen wie eine Scheidung. - Zur A. der ehelichen Lebensgemeinschaft vgl. - Getrenntleben der Ehegatten.
III. Im Verfahrensrecht A. eines Termins.
ist im Verwaltungsrecht die gänzliche oder teilweise Beseitigung eines Verwaltungsakts durch die Verwaltung. Sie ist entweder Rücknahme oder Widerruf. Im Privatrecht ist die A. eines Vertrags die grundsätzlich zulässige Beseitigung des Vertrags durch einen gegenläufigen Aufhebungsvertrag (actus contrarius). Die A. der Ehe (§§ 1313ff. BGB) ist allerdings nur auf Antrag nur aus bestimmten Gründen und nur durch Urteil möglich. Lit.: Bauer, J., Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, I. A. 2004; Burkardt, N., Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag, 2004; Hümmerich, K., Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag, NJW 2004, 2921; Riesenhuber, K. u.a., Der Aufhebungsvertrag als Haustürgeschäft?, NJW 2005, 3457
1.
der Annahme als Kind Adoption (1 d).
2.
der Ehe Eheaufhebung.
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