Windenergieanlage

, Immissionsschutzrecht: Eine W. über 50 m Gesamthöhe ist immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Bilden W eine Windfarm, ist das Vorhaben UVP-pflichtig Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegen Lärm (schlagende Rotorblätter), Lichtreflexe und rhythmischen Schattenwurf kann der Nachbar nach dem BImSchG vorgehen. Die optisch bedrängende Wirkung muss mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme in Einklang stehen. Die Gemeinden können im Flächen-nutzungsplan Konzentrationsflächen ausweisen (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB), so dass W an anderen Stellen im Plangebiet unzulässig sind.

werden als bauliche Anlagen nach §§ 29 ff. BauGB und Bauordnungsrecht der Länder entweder als Anlage (1) oder als Seeanlage genehmigt; s. a. Windfarm, erneuerbare Energien, Repowering-Anlagen. Während man im Bau- und Raumordnungsrecht den Begriff W. verwendet, spricht man im Immissionsschutzrecht von Windkraftanlagen. Beträgt die Gesamthöhe einer W. über 50 Meter, was fast ausnahmslos der Fall ist, so erfolgt die Baugenehmigung nur noch nach Immissionsschutzrecht.




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