Windenergieanlage , Immissionsschutzrecht: Eine W. über 50 m Gesamthöhe ist immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Bilden W eine Windfarm, ist das Vorhaben UVP-pflichtig Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegen Lärm (schlagende Rotorblätter), Lichtreflexe und rhythmischen Schattenwurf kann der Nachbar nach dem BImSchG vorgehen. Die optisch bedrängende Wirkung muss mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme in Einklang stehen. Die Gemeinden können im Flächen-nutzungsplan Konzentrationsflächen ausweisen (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB), so dass W an anderen Stellen im Plangebiet unzulässig sind.
Weitere Begriffe : Witwen-/Witwerrente | Erlöschen eines Sozialleistungsanspruchs | Reaktionszeit |
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