Zweckentfremdung

Im Mietrecht :

Viele Mieter werden immer wieder feststellen, dass weithin Wohnraum knapp ist. Die Vermieter können sich die Mieter aussuchen. Aus diesem Grunde sind die Länderregierungen auf Grund des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts ermächtigt worden, Anordnungen zu erlassen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung der Behörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.
Danach können die Landesregierungen für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf.
Es gibt also Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland, bei denen ein sog. Zweckentfremdungsverbot herrscht. Unter Zweckentfremdung in diesem Sinne versteht man - rechtlich gesehen -, wenn Wohnraum als Geschäftsraum oder zu einer dauernden Fremdbeherbergung, insbesondere zur gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen (z.B. für ausländische Arbeitskräfte), oder zu einem anderen nicht dem Wohnen dienenden Zweck (z.B. Eros-Center) verwendet werden soll. Ein typischer Fall der Zweckentfremdung liegt vor, wenn bisher als Wohnraum genutzte Räumlichkeiten in Zukunft ausschließlich zu Geschäftszwecken (Büroräume, Ladengeschäft) verwendet werden sollen. Diese Zweckentfremdung hat zur Folge, dass vorhandener Wohnraum entsprechend verkleinert wird.
Verstößt der Vermieter gegen die Genehmigungspflicht, indem er Wohnraum zu anderen Zwecken vorsätzlich verwendet oder anderen überlässt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 EUR geahndet werden. Die Zweckentfremdung ist nach dem Zweckentfremdungsverbot genehmigungspflichtig in einzelnen Gemeinden in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Es ist daher ratsam, wenn Wohnraum umgewandelt bzw. zweckentfremdet werden soll, vorher bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob eine Genehmigung erforderlich ist.
Weitere Stichwörter:
Betriebsbedarf, Geschäftsraummiete, Mischmietverhäitnis, Umwandlung




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