Wohnungsrecht

Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes (z.B. Stockwerk) unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (wird z.B. in Altenteilsverträgen vereinbart). W. ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, auf die weitgehend die Vorschriften über den Nießbrauch entsprechende Anwendung finden.

(§ 1093 BGB) ist das (beschränkte) dingliche Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Das W. ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Es muss in das Grundbuch eingetragen werden. Es gilt teilweise das Recht des Nießbrauchs. Das W. ist von der schuldrechtlichen Miete streng zu trennen. Lit.: Albert, R., Das dingliche Wohnungsrecht, 19%; Ahrens, C., Dingliche Nutzungsrechte, 2004

Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann für eine Person das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benützen (§ 1093 BGB). Auf dieses dingliche Wohnungsrecht, das vornehmlich in Altenteilsverträgen (Hofübergabe) vorkommt, finden weitgehend die Vorschriften über den Nießbrauch entsprechende Anwendung. Das W. ist heute vielfach durch das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (§§ 31 ff. WEG) ersetzt.




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