Wunschrecht

Im Sozialrecht :

Bei der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten nach dem SGB, die nach Art und Umfang nicht einzeln bestimmt sind, soll - also i.d.R. muss - der Leistungsträger angemessenen Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprechen (§33 S. 2 SGB I). In der Kinder- und Jugendhilfe haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen (§5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Sie dürfen ferner Wünsche bezüglich der Gestaltung der Hilfe äussern (§ 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Auf das Wahl- und Wunschrecht muss der Träger der Jugendhilfe hinweisen (§5 Abs. 1 S.2 SGB VIII). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss im Regelfall ("soll") der Wahl und den Wünschen entsprechen. Dies gilt nicht, wenn die Wahl oder der Wunsch mit unverhältnismässigen Mehrkosten verbunden ist. Wird bei einer teilstationären oder stationären Leistung eine Einrichtung gewählt, die keine Leistungs-, Entgelt- und Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen hat, soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn dies im Einzelfall oder nach Massgabe des Hilfeplanes geboten ist (§5 SGB VIII). Bei der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche muss der Wahl entsprochen werden, wenn nicht eine der genannten Ausnahmen vorliegt (§36 SGB VIII). In der Sozialhilfe sind angemessene Wünsche des Leistungsberechtigten zu befolgen. Wünscht er seine stationäre oder teilstationäre Unterbringung, so soll (d.h. darf im Regelfall diesem Wunsch nur entsprochen werden, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, weil der Bedarf anders nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann.




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