Wahlbeeinflussung. (§ 108 StGB) ist die Nötigung oder Hinderung eines anderen, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinn auszuüben. Lit.: Junck, R., Strafrechtliche Grenzen der Beeinflussung von Wählern, 1995 Wahldelikte.
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