Wählertäuschung

Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe anlässlich einer Wahl, einer Volksabstimmung, des Unterschreibens eines Wahl Vorschlages oder eines Volksbegehrens über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft (§§ 108 a, 108d StGB).

(§ 108 a StGB) ist der Straftatbestand, bei dem der Täter bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt. Lit.: Junck, R., Strafrechtliche Grenzen der Beeinflussung von Wählern, 1995

Wahldelikte.




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