Verjährung. (steuerlich) bedeutet, dass mit Ablauf der Verjährungsfrist eine festgesetzte Steuer nicht mehr erhoben werden darf (§ 232 AO) Verjährung (5).
Vorheriger Fachbegriff: Zahlungsverbot | Nächster Fachbegriff: Zahlungsverkehr
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Detektiv | Analogieschluss | Freiverkauf, freihändiger Verkauf
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews