Zahnbehandlung Bestandteil der Krankenbehandlung nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Leistung umfasst die zahnärztliche einschließlich der kieferorthopädischen Behandlung sowie die Versorgung mit Zahnersatz. Die Einzelheiten sind in den §§ 28 Abs. 2, 29, 30 SGB V geregelt. Für Zahnersatz ist regelmäßig eine Zuzahlung in Höhe von 50% der Kosten laut Heil- und Kostenplan vorgesehen, §30 Abs.2 SGB V. Eine Zuzahlung in Höhe von 20% ist im Regelfall auch bei der kieferorthopädischen Behandlung aufzubringen, § 29 Abs. 2 SGB V. Minderungen bei der Zuzahlung zum Zahnersatz ordnet § 30 Abs. 2 SGB V im übrigen bei regelmäßiger Zahnpflege etc an. Besonderheiten gelten für die versicherten Personen, die nach dem 31.12. 1978 geboren sind und von denen nach dem heutigen Stand der Hygieneerziehung entsprechend eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne vom Gesetzgeber erwartet werden, § 30 Abs. 2 S.6 SGB V.
Weitere Begriffe : Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik | Überzahlung | Stillstand eines Verfahrens |
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