Zuzahlung
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich die Versicherten an den Leistungen der Krankenkassen zu beteiligen. Damit soll ein kostenbewusster Umgang mit den Leistungen erreicht werden. Zuzahlungen sind vom Versicherten beim Kauf von Arznei-, Verband- und Heilmitteln ebenso zu leisten wie bei Krankenhausaufenthalten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sowie bei der Versorgung mit Zahnersatz. Auch Kosten einer Fahrt im Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten Behandlung sowie im Rettungsfahrzeug fallen pro Fahrt in Höhe von 25 EUR an. Durch eine Sozialklausel sollen Härtefälle vermieden werden. So werden Versicherte ganz von der Zuzahlungspflicht befreit, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese Einkommensgrenzen werden jährlich neu festgesetzt. Auch wer nicht unter diese Sozialklausel fällt, kann möglicherweise eine teilweise Befreiung aufgrund der Überforderungsklausel erreichen, sofern auch hier bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Vollständig befreit von der Zuzahlungspflicht sind Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen gelten hier bei Zahnersatz und bei Fahrtkosten.
§§ z. B. § 31 Abs. 2,3 SGB V
Siehe auch Selbstbeteiligung
Zwangsräumung
Bevor ein Vermieter den zuständigen Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan des Staates mit der Zwangsräumung einer Wohnung beauftragen kann, benötigt er einen so genannten Vollstreckungstitel vom Gericht. Das bedeutet, zunächst muss ein Urteil vorliegen, das den Mieter verpflichtet, die Wohnung herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher informiert dann erst einmal die Gemeinde über seinen Auftrag, sodass diese mit dem Betroffenen Kontakt aufnehmen und gegebenenfalls eine Wohnungsbeschlagnahme durchführen kann, um die Obdachlosigkeit des Betroffenen zu vermeiden. Die Zwangsräumung unterbleibt in diesem Fall.
Kommt es hingegen doch dazu, so hat der Vermieter die Maßnahme immer vollständig zu finanzieren und dein Gerichtsvollzieher einen Vorschuss zu zahlen, der je nach Größe der zu räumenden Wohnung allein schon zwischen 10 000 und 20 000 EUR beträgt. Außerdem muss der Eigentümer die Einrichtung der Wohnung auf seine Kosten einlagern. Verwerten kann er sie nicht, da Dinge des täglichen Gebrauchs unpfändbar sind und daher nicht durch Zwangsversteigerung veräußert werden dürfen. Zwar hat der Vermieter das Recht, die Aufwendungen von seinem Schuldner zurückzuverlangen, doch in der Realität sind dessen finanzielle Verhältnisse meist zu angespannt, um eine solche Rückforderung durchzusetzen. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs gekündigt wird. Im Hinblick auf die enormen Vollstreckungskosten hat bereits manch ein Vermieter seinen säumigen Mieter mit einer bestimmten Geldsumme zum freiwilligen Auszug bewegt. Das kam ihn allemal billiger als die Zwangsräumung.
§§ 721, 794a ZPO Räumungsklage
Beschlagnahme der Wohnung
Eine Gemeinde kann die Wohnung eines räumungspflichtigen Mieters längstens für ein Jahr beschlagnahmen. In der Praxis setzt man zunächst meist einen kiiirzeren Zeitraum an. Eine Beschlagnahme der bisherigen Wohnung des Betroffenen ist dabei nur in Ausnahmen zulässig, und zwar ausschließlich dann, wenn die Ortspolizeibehörde ihm überhaupt keinen anderweitigen Wohnraum zur Verfügung stellen kann. Die Verpflichtung zur l3eseitig-ung der Obdachlosigkeit bedeutet lediglich, dass die Gemeinde dem Wohnungslosen eine Notunterkunft besorgen muss, die ihn vor den Unbilden der Witterung bewahrt. Handelt es sich um eine Einzelperson, kommt beispielsweise die Einquartierung in einer Pension in Betracht, während bei Familien u. a. die Unterbringung in einem Wohncontainer zu erwägen ist. Innerhalb der Beschlagnahmefrist ruht die Vollstreckung und die Gemeinde muss dem Vermieter die monatliche Nutzungsentschädigung für die Wohnung zur Verfügung stellen. Der Nachteil des Eigentümers, für einen weiteren Zeitraum nicht über die Wohnung verfügen zu können, wird somit durch die finanzielle Erleichterung bis zu einem gewissen Grad aufgewogen. Ein weiterer Vorteil der Beschlagnahme besteht darin, dass die Gemeinde die Räumung nach Ablauf der Frist organisieren und finanzieren muss.
Räumung nach Einweisung in die eigene Wohnung
Sachverhalt: Eine 1915 geborene Frau bewohnte eine 110 rn, große Souterrainwohnung mit kleinem Garten direkt am Uferweg des Bodensees. Die Wohnung gehörte der Gemeinde. Nach Mietstreitigkeiten verpflichtete sich die Dame durch Vergleich vor Gericht, die Wohnung zu räumen und binnen neun Monaten herauszugeben. Dieser Auflage wollte sie aber gar nicht nachkommen, sondern stellte bei Gericht einen Räumungsschutzantrag auf Lebenszeit. Dieser wurde in zwei Instanzen abgelehnt. Um die Klägerin vor der Obdachlosigkeit zu bewahren, wies die Gemeinde sie in ihre bisherige Wohnung ein und beschlagnahmte diese gleichzeitig für gut drei Monate, verlängerte die Frist dann aber noch einmal. Drei Monate nach Ablauf der zweiten Frist sollte schließlich die Räumung stattfinden, wogegen die Mieterin Widerspruch einlegte. Das Landratsamt wies ihn zurück, ordnete den Sofortvollzug der Verfügung an und setzte eine fünfmonatige Spanne zur freiwilligen Räumung. Erneut klagte die Betroffene, doch die Anfechtung blieb in zwei Rechtszügen erfolglos. Die Frau musste in eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft ziehen.
Begründung: Nach Ablauf der Beschlagnahmefrist zur Abwehr von Obdachlosigkeit muss die Ortspolizeibehörde eine Wohnung an den Eigentümer herausgeben. Das trifft auch dann zu, wenn eine Gemeinde jemanden ausnahmsweise in seine bisherige Wohnung statt in eine andere Unterkunft eingewiesen hat und der Eigentümer einen Räumungstitel besitzt. Im vorliegenden Fall war der Aufenthalt der Klägerin in ihrer Wohnung rechtswidrig, seit die Frist der letzten Einweisungs- und Beschlagnahmeverfügung abgelaufen war. Das Bundesverfassungsgericht hält zwar die zivilrechtliche Aussetzung einer Zwangsräumung für möglich, soweit der Betroffene unter schweren Depressionen leidet und eine Verschlimmerung seines Zustandes aufgrund des Wohnungsverlustes zu erwarten ist, doch das traf hier nicht zu. Die Klägerin litt weder an körperlichen Gebrechen, die einen Umzug unzumutbar gemacht hätten, noch bestand bei ihr durch eine psychische Erkrankung Selbstmordgefahr. So entsprach die Räumungsanordnung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
VGH Bad.-Württ., VBIBW 1997, 187
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sich die Versicherten an den Kosten der meisten Leistungen beteiligen (§61 SGB V, ärztliche Behandlung, Praxisgebühr, zahnärztliche Behandlung, Psychotherapie, Arzneimittel, Verbandsmittel, Heilmittel, Hilfsmittel). Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10% der Kosten, mindestens aber 5€ und höchstens 10 €. Die Zuzahlungen sind nur bis zur Belastungsgrenze zu zahlen. Diese beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen für Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken 1% hiervon (§62 SGB V). Die reduzierte Belastungsgrenze für Chroniker bei Zuzahlungen gilt künftig nur noch, wenn regelmässig Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen wurden (§ 62 Abs. 1 S. 3 SGB V). Hiervon ausgenommen sind chronisch kranke Menschen, die bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes der Chroniker-Regelung unterfielen, soweit sie sich therapiegerecht verhalten (§62 Abs. 1 S. 6 SGB V). Für Familienangehörige wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen ein Freibetrag von diesem Bruttoeinkommen abgezogen. Wird die Belastungsgrenze erreicht, hat die Krankenkasse den Versicherten durch Bescheid von der Zuzahlung zu befreien und eine Bescheinigung über die Befreiung von weiteren Zuzahlungen zu erteilen (§ 62 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Abs. 3 SGB V).
, Sozialrecht: Erbringung einer anteiligen Eigenleistung für die Inanspruchnahme gesetzlich vorgesehener Sozialleistungsansprüche. In den einzelnen Sozialversicherungszweigen existieren Zuzahlungsregelungen insb. bei den Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation, u. a. in der Rentenversicherung nach § 32 SGB VI. Wesentlich bedeutsamer ist die Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Vielzahl der dortigen Leistungen zur Krankenbehandlung, etwa bei Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Krankenhausbehandlungen, vgl. §§ 32, 33 sowie 40 SGB V. Eine vollständige oder anteilige Befreiung von Zuzahlungen sehen die Härtefallregelungen bei Unzumutbarkeit oder Überschreitung der wirtschaftlichen Belastungsgrenze gem. §§ 61, 62 SGB V vor.
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