Zechprellerei

Straftat, die begeht, wer den Wirt bei der Bestellung von Speisen und Getränken über seine Zahlungsfähigkeit oder -Willigkeit täuscht. Muß nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend dadurch geschehen, daß der Täter etwas bestellt. Z. ist als Betrug strafbar.

ein Betrug, bei dem der Gast den Wirt über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen täuscht (§ 263 StGB).

ist eine Form des Betrugs. Nach § 263 StGB macht sich strafbar, wer in einer Gastwirtschaft den Wirt oder Kellner durch Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft zur Lieferung von Speisen oder Getränken veranlasst.

Wer Speisen bzw. Getränke in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit bestellt, macht sich wegen Betruges gern. § 263 StGB strafbar. Der Täter täuscht dabei durch eine schlüssige Handlung, indem er dem Erklärungsempfänger gegenüber durch eine stillschweigende oder ausdrückliche Erklärung deutlich macht, dass er die vom Opfer angebotene Leistung in Zahlungsbereitschaft in Anspruch nehmen will.

ist als Betrug strafbar, wenn der Täter Leistungen (Lieferung von Speisen und Getränken usw.) durch Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit erwirkt. Die nach § 263 StGB vorauszusetzende Täuschungshandlung kann auch durch schlüssige Handlung begangen werden, d. h. stillschweigend durch ein Verhalten, das eine ausdrückliche Erklärung ersetzt (z. B. Bestellung).




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