Zahlungsunfähigkeit
auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhendes, dauerndes Unvermögen, fällige Geldschulden zu erfüllen; ist zu vermuten bei Zahlungseinstellung. Z. ist Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
eines Schuldners ist die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen ihn, § 102 KonkursO. Sie ist wegen Mangels an Zahlungsmitteln das dauernde Unvermögen, die fälligen Geldschulden zu erfüllen. Erhält der Schuldner jedoch genügend Kreditmittel, so kann zwar Überschuldung vorliegen, nicht aber liegt Z. vor. Diese ist insbes. nach Zahlungseinstellung anzunehmen, § 102 KonkursO. - Drohende Z. und damit die mögliche Konkurseröffnung geben keinen Grund für Selbsthilfe nach §§ 229 ff. BGB ab.
(§ 17 InsO) (Insolvenz) ist die auf den Mangel an Zahlungsmitteln gegründete Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Geldverbindlichkeiten zu erfüllen. Insolvenzverfahren Lit.: Drukarczyk, J., Die Eröffnungsgründe der InsO, 1999; Engelsing, F., Zahlungsunfähigkeit von Kommunen, 1999
ist der allgemeine Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§17 Abs. 1 InsO). Sie kann bei natürlichen und -juristischen Personen, dem nichtrechtsfähigen Verein und den Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit vorliegen. Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs.2 S.1 InsO). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S.2 InsO). Von der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung zu unterscheiden, bei der ein kurzfristiger Geldmangel umgehend durch Kreditaufnahme behoben werden kann.
(Illiquidität) liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 II 1 InsO). Die Z. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner einzelne kleinere Verbindlichkeiten noch erfüllt. Auch ist nicht erforderlich, dass der Schuldner über längere Zeit hinweg über keine genügenden flüssigen Mittel mehr verfügt. Z. ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Schuldner seinen laufenden Verbindlichkeiten voraussichtlich dauernd (auch durch einen kurzfristig zu beschaffenden Kredit) nicht mehr nachkommen kann. Eine bloße Zahlungsstockung bis zu einer kurzfristig (i. d. R. 3 Wochen) möglichen Kreditbeschaffung ist noch keine Z. Z ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (Zahlungseinstellung, § 17 II 2 InsO). Z. ist allgemeiner Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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