Zeitrente
eine Rente, die während eines begrenzten Zeitraumes regelmässig ausbezahlt wird.
Befristete Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 1. 1. 2001 gilt der Grundsatz des § 102 SGB VI n. F., dass die Rente wegen Erwerbsminderung regelmäßig auf Zeit geleistet wird. Die Befristung erfolgt fiir längstens drei Jahre nach Rentenbeginn, § 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI n. E Die Befristung kann wiederholt werden. Die Renten werden allerdings unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI. Beachtlich ist im Übrigen, dass die große Witwenrente/ Witwerrente ebenfalls neuerdings befristet wird, und zwar bei der Witwenrente/Witwerrente wegen Erwerbsminderung gem. § 102 Abs. 2 SGB VI n. F. und bei der Witwenrente/Witwerrente wegen Kindererziehung mit der Befristung auf das Ende des Kalendermonats, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet, § 102 Abs. 3 SGB VI n. F. Die Befristung gilt seit 1.1. 2001 auch für die Waisenrente, insb. nach dem 18. Lebensjahr, § 102 Abs. 4 SGB VI n. E Die Befristung kann danach ebenfalls wiederholt werden. Bedeutsam ist dies speziell für die Fortsetzung einer Ausbildung über das 18. Lebensjahr hinaus in den Fällen des § 48 SBG VI.
befristete Rente.
Vorheriger Fachbegriff: Zeitpunkt der Sozialleistung | Nächster Fachbegriff: Zeitschrift