Zerrüttungsprinzip
Wollte sich vor der Änderung des Scheidungsrechts vor nunmehr 14 Jahren jemand scheiden lassen, musste er nachweisen, dass den Ehepartner ein Verschulden daran traf, dass die Ehe nicht mehr weitergeführt werden sollte und konnte. Mit
Einführung des Zerrüttungsprinzips hat das dadurch bedingte »Schmutzige Wäsche Waschen« weitgehend ein Ende gefunden. Die Ehe muss gescheitert sein, wobei bei einer einjährigen Trennungszeit zwischen den Ehegatten die Tatsache, dass die Ehe gescheitert ist, vermutet wird. Die Ehepartner müssen allerdings feststellen, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie sie wiederherstellen wollen. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehescheidung nur bei unzumutbarer Hirte vorzeitig geschieden werden. Die Scheidung nach dem Jahreszeitraum ist also nur möglich, wenn beide Partner die Scheidung wollen. Stimmt ein Ehegatte der Scheidung nicht zu, dann muss eine Trennungszeit von drei Jahren abgewartet werden. Danach allerdings gibt es nur noch wiederum eine unzumutbare Härte, also extreme Ausnahmefälle, die eine endgültige Scheidung verhindern können.
Siehe auch: Ehescheidung
Scheidung.
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