Unzumutbare Härte

Der Begriff stammt aus dem Scheidungsrecht und wird dort bei zwei unterschiedlichen Verfahrensweisen gebraucht. Zum einen kann es eine unzumutbare Härte sein, das Trennungsjahr, mit dem die Zerrüttung der Ehe vermutet und die Scheidung herbeigeführt werden kann, abwarten zu müssen, zum anderen kann es auch eine unzumutbare Härte sein, die Ehe tatsächlich trotz Zerrüttung zu scheiden.
Leben die Ehegatten schon ein Jahr getrennt, so geht das Gesetz davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist. Will man sich vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen, dann muss man nachweisen, dass die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der sich vorzeitig scheiden lassen will, eine unzumutbare Härte darstellt. Hierfür reicht es nicht aus, dass man einfach schneller geschieden werden will, es müssen vielmehr schon ganz erhebliche Zerrüttungsgründe mit unzumutbarer Belastung angeführt werden. Die schlichte Behauptung, der Ehepartner sei ein Trunkenbold, schlage in angetrunkenem Zustand auch zu, reicht nicht aus. Die Umstände müssen auch bewiesen werden können. Als besondere Härte wurden z.B. mehrmalige nachgewiesene Misshandlungen angesehen, ein längeres intimes Verhältnis, in diesem Zusammenhang auch das endgültige Ausziehen aus der gemeinsamen Ehe wohnung, aber auch eine dauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs. Nachgewiesener Alkoholismus im Zusammenhang mit Tätlichkeiten wird immer eine besondere Härte bedeuten.
Wie schon festgestellt, kann auch die Scheidung selbst eine unzumutbare Härte darstellen. Es kann für den Scheidungsgegner unzumutbar sein, dass die Scheidung durchgeführt wird. Das Gesetz führt als einen Rechtsgrund hierfür das Aufrechterhalten der Ehe im Interesse minderjähriger Kinder an. In den meisten Fällen wird die Scheidung und die damit verbundene Klarstellung der Verhältnisse eher im Interesse von Kindern sein, als das erzwungene Aufrechterhalten einer Ehe. Soweit ersichtlich, wurde bis jetzt nur ein derartiger Härtefall entschieden, bei dem ein minderjähriges Kind die bevorstehende Scheidung der Eltern derartig unerträglich fand, dass die ernsthafte Gefahr eines Selbstmordes vorlag.
Auch hier müssen aussergewöhnliche Umstände vorgetragen werden, wie z.B. dass der scheidungsunwillige Ehepartner todkrank ist, so dass eine »Scheidung zur Unzeit« vorliegen würde. Die meisten Gerichtsentscheidungen stellen jedoch klar, dass entgegen der Meinung des scheidungsunwilligen Ehepartners kein Härtefall vorlag, z.B. deshalb, weil das Festhalten der Ehe allein aus Versorgungsgründen geschah, oder weil der Versorgungsausgleich durch die längere Ehedauer verbessert werden sollte. Auch die Tatsache, dass ein psychisch labiler Alkoholiker meinte, bei einer Fortdauer der Ehe besser gegen Rückfälle geschützt zu sein und nicht einmal die Gefahr der Wiederholung eines Selbsttötungsversuchs des Ehepartners wurde als besondere Härte angesehen, zumindest nicht vom Bundesgerichtshof, das Kammergericht Berlin war da allerdings anderer Meinung.




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