Zersetzung
Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans (z.B. Polizei, Bundesgrenzschutz) planmässig einwirkt, um deren pflichtmässige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik oder der verfassungsmässigen Ordnung zu untergraben und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik oder gegen deren Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, § 89 StGB. a. Staatsgefährdung.
Rechtsstaatsgefährdung.
Nach § 89 StGB wird bestraft, wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig in der Absicht einwirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der BRep. oder ihrer verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und dadurch absichtlich Bestrebungen dient, die gegen den Bestand oder die Sicherheit der BRep. oder gegen wichtige Verfassungsgrundsätze gerichtet sind. Das Einwirken - schon der Versuch ist strafbar - besteht in der Einflussnahme mit dem Ziel, die Einsatzbereitschaft der zu beeinflussenden Person oder Personengruppe zu erschüttern, so z. B. durch Drohungen. Strafbar ist nach § 89 StGB aber nur, wer dadurch absichtlich und planmäßig verfassungsfeindlichen Bestrebungen dient, also nicht nur im persönlichen Bereich liegende Zwecke verfolgt (z. B. bei dem Versuch, Wehrpflichtige zur Kriegsdienstverweigerung zu überreden). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; bei geringer Schuld kann das Gericht von Strafe absehen. Der Strafschutz erfasst außer Soldaten der Bundeswehr auch Dienstkräfte der Stationierungsstreitkräfte (§ 1 II Nr. 2 NATO-Truppen-SchutzG i. d. F. v. 27. 3. 2008, BGBl. I 490). S. a. Störpropaganda gegen die Bundeswehr.
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