Zinsen bei SozialleistungsansprüchenAnsprüche auf Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch sind nach einem Monat seit Fälligkeit bis zum Ablauf des Monats vor der Zahlung mit 4% zu verzinsen, frühestens jedoch nach 6 Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags beim zuständigen Leistungsträger; beim Fehlen eines Antrags nach einem Monat seit Bekanntgabe der Entscheidung. § 44 SGB I.
Weitere Begriffe : Aufwendungen, nichtabziehbare, bei Körperschaften | Gebäude-AfA | Jagd- und Schonzeiten |
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