Zug-um-Zug-LeistungWenn keine Vorleistungspflicht vereinbart ist, kann bei einem gegenseitigen Vertrag (z.B. Kauf) jeder die Z.-u.-Z.-L. verlangen, d.h. jeder kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (Einwendung), § 322 BGB. Auch im Prozess kann sich jeder darauf berufen, so dass das Urteil auf Leistung Zug um Zug lautet.
Weitere Begriffe : Gefahrstoffrecht | Nationalhymne | Paulskirchen-Verfassung |
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