Zug um Zug Gegenseitige Verträge, zum Beispiel Kaufverträge, sind grundsätzlich Zug um Zug zu erfüllen, das heißt, die Leistung (Lieferung der gekauften Sache) und die Gegenleistung (Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) haben gleichzeitig zu erfolgen (§ 320 BGB). Etwas anderes gilt immer beim Werkvertrag (der Werklohnanspruch des Unternehmers wird erst bei der Abnahme seines Werkes durch den Besteller fällig, das heißt erst dann, wenn er sein Werk schon vollständig hergestellt hat), ferner dann, wenn die Parteien es vereinbaren. Dies geschieht zum Beispiel stillschweigend bei fast allen Arbeitsverträgen, bei denen zunächst der Arbeitnehmer seine Leistung erbringen muß, bevor ihm Lohn oder Gehalt gezahlt werden («im nachhinein»). Miete wird hingegen meist «im voraus» gezahlt.
Weitere Begriffe : Geisteskranke, Geistesschwache (Unterbringung) | Planaufstellung | ipso iure |
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