Vorleistungspflicht Bei gegenseitigen Verträgen (z. B. Kauf) braucht i. d. R. jeder seine Leistung erst dann zu erbringen, wenn auch der andere leistet (Zug-um-Zug-Leistung), § 320 BGB. Wird jedoch die V. des einen Partners vereinbart, so kann bei dessen Vorleistung sein Gegenanspruch dann gefährdet werden, wenn beim anderen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt. § 321 BGB gibt ihm dann das Recht, seine Leistung trotz seiner V. bis zur Gegenleistung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
Weitere Begriffe : Konzentrationswirkung | Monarchie | e.V |
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