Zugabeverordnung Regelung des Zugabewesens vom 9.3.1932. Zugaben sind solche zusätzlichen Zuwendungen (von Waren oder Leistungen), die unberechnet oder gegen unverhältnismässig geringes Entgelt gewährt werden, um den Eindruck einer schenkweisen Sonderleistunghervorzurufen (der Käufer von Kaffee z.B. erhält eine Porzellantasse). Grundsätzlich ist es im geschäftlichen Verkehr verboten, neben einer Ware oder Leistung eine Zugabe anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Bei Zuwiderhandlung: Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch jedes Mitbewerbers oder (und) Bestrafung möglich. Erlaubt sind Zugaben in Form von geringwertigen
Weitere Begriffe : Kirchliche Gerichtsbarkeit | Einstweilige Anordnungen | Leasing |
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