Zuiässigkeit

Der Begriff der Z. spielt bes. dort eine
Rolle, wo mittels eines förmlichen Verfahrens ein Rechserfolg erzielt werden soll, wo jedoch, bevor seine sachliche Berechtigung geprüft wird, zunächst bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, um überhaupt das Verfahren an sich in Gang zu bringen.
So ist z. B. die Berufung gegen ein Urteil nur zulässig, wenn die Berufungssumme erreicht ist und die Berufung fristgemäss eingelegt worden ist. Ist dies nicht der Fall, hat die Berufung selbst dann keinen Erfolg, wenn sie sachlich berechtigt wäre.




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