Zuhälterei

Wer einen anderen, z.B. eine Prostituierte oder einen Strichjungen, im Zusammenhang mit dessen Prostitution ausbeutet, ihm dazu um seines Vorteils willen Anweisungen erteilt oder ihn dabei überwacht, macht sich damit der Zuhälterei schuldig. Er kann dafür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 181a StGB). «Wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung eines anderen durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterhält», kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

ist die Ausnutzung der (weiblichen oder männlichen) Prostitution. Sie ist nach § 181 a StGB strafbar, wenn der Zuhälter
a) einen anderen, der der Prostitution nachgeht, ausbeutet, b) seines Vermögensvorteils wegen einen anderen bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt oder Massnahmen trifft, die den anderen davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, c) gewerbsmässig die Prostitution eines anderen fördert ("Hostessenvermittlung"). Stets ist ein länger dauerndes Abhängigkeitsverhältnis - das Gesetz spricht von einer Beziehung, die über den Einzelfall hinausgeht - erforderlich. Die Z. wird in den Begehungsarten a) u.
b) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, im Fall c) mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

(§ 181 a StGB) ist das Verhalten des Zuhälters. Die Z. ist eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Sie wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Lit.: Androulakis, N., Zur Frage der Zuhälterei, ZStW 78, 432; Bargon, M., Prostitution und Zuhälterei, 1982

Der (nicht notwendigerweise männliche) Zuhälter nutzt eine prostituierende Person (Prostitution) im persönlichen Erwerbsinteresse aus bzw. reguliert zu seinem eigenen Vorteil deren Prostitutionsausübung und unterhält im Hinblick darauf eine über den Einzelfall hinausgehende Beziehung (oft finanzieller oder amouröser Art) zu ihr. Die Zuhälterei ist nach § 181a StGB in drei vorsatzbedürftigen Varianten mit Strafe bedroht. Die verschiedenen Begehungsformen setzen jeweils die voranstehende Beziehung des Zuhälters zu der (meist weiblichen) Prostituierten voraus. Dieses Beziehungsgeflecht wird bei zuhälterischen Handlungen unter Ehegatten gesetzlich vermutet (vgl. § 181a Abs. 3 StGB). Zu unterscheiden sind im Einzelnen:
— die ausbeuterische Prostitution (§ 181a Abs. 1 Nr.1 StGB): Hierbei missbraucht der Täter das der Prostitution nachgehende Opfer planmäßig und rücksichtslos als Erwerbsquelle für sich (z.B. wenn
die Prostituierte über 50% ihrer Einnahmen an den Täter abzuführen hat).
— die dirigierende Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr.2 StGB): Der Täter übt seines Vermögensvorteils wegen einen — über die bloße Unterstützung hinausgehenden — überwachenden oder bestimmenden Einfluss auf die näheren Umstände der Prostitution aus oder hält das Opfer davon ab, die Prostitution aufzugeben (z.B. mittels Drohung).
— die beeinträchtigend-kupplerische Zuhälterei (§ 181a Abs. 2 StGB): Bei dieser strafbaren Variante beeinträchtigt der Täter die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Opfers durch gewerbsmäßige Prostitutionsvermittlung.
Nach Inkrafttreten des ProstG ist die gewerbsmäßige Prostitutionsvermittlung ohne zusätzliche Beeinträchtigung der Prostituierten keine strafbare Handlung mehr.
Für die strafbare Prostitution sieht das Gesetz eine Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 181a Abs. 1 StGB) bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 181a Abs. 2 StGB) vor. Gegen einen Zuhälter kann nach § 181b StGB Führungsaufsicht angeordnet werden. Unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 181c StGB ist auch die Anordnung des erweiterten Verfalls möglich. Menschenhandel

ist nach § 181 a StGB in drei verschiedenen Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: als sog. ausbeuterische Z., wenn der Täter jemand, der der Prostitution nachgeht, eigensüchtig und planmäßig als Erwerbsquelle für sich missbraucht (auch wenn er daraus nicht seinen Lebensunterhalt bezieht); als überwachende (dirigierende) Z., wenn er seines Vermögensvorteils wegen die Ausübung der Prostitution kontrolliert oder bestimmt oder durch gezielte Maßnahmen (Drohungen, Geldentzug o. dgl.) die Aufgabe der Prostitution verhindert; schließlich als gewerbsmäßige prostitutionsfördernde Vermittlung unter Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Opfers. Täter und Tatopfer können sowohl Männer wie Frauen sein. In allen Fällen werden aber Beziehungen zwischen Täter und Opfer vorausgesetzt, die im Hinblick auf die Prostitutionsausübung über den Einzelfall hinausgehen (nicht nur persönliche; auch geschäftlich-wirtschaftliche genügen). Auch im Falle der bloßen Vermittlung, z. B. durch Adressennachweis, die auf die Ausübung der Prostitution keinen Einfluss nimmt, ist neben gewerbsmäßigem Handeln eine solche Beziehung erforderlich; diese ist dagegen bei der nach § 181 a III strafbaren Z. unter Ehegatten schon durch das eheliche Verhältnis gegeben. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren, bei der vermittelnden (kupplerischen) Z. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Auch kann Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 181 b StGB, Maßregeln der Besserung und Sicherung, 5). In bestimmten Fällen ist Erweiterter Verfall möglich (§ 181 c StGB).




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