Zulässigkeitsrüge
jede Behauptung oder Einwendung
der Parteien eines Zivilprozesses, die die Prozessvoraussetzungen infrage stellt. Zulässigkeitsrügen sind gleichzeitig und innerhalb einer Klageerwiderungsfrist, jedenfalls aber vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen (§ 282 Abs. 3 ZPO). Anderenfalls geht (soweit es sich nicht um von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen handelt) das Rügerecht verloren (§ 295 ZPO), soweit die Rüge nicht wegen genügender Entschuldigung der Verspätung zuzulassen ist (§ 296 Abs. 3 ZPO; zur Berufung vgl. §§ 529, 531 ZPO).
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