Zurückgewinnungshilfe

Sicherung durch Straftat oder Ordnungswidrigkeit erlangter Gegenstände und Vermögenswerte im —)Ermittlungsverfahren zu Gunsten des Verletzten. Neben der Gewinnabschöpfung durch Verfall und Einziehung kommt der Zurückgewinnungshilfe insbesondere bei Finanzermittlungen erhebliche Bedeutung zu.
Hierbei ist die Beschlagnahme von Bankguthaben sowie die Vollziehung des dinglichen Arrests in Bankguthaben häufig. Da gemäß § 73 Abs. 2 S.2 StGB auch die Beschlagnahme von Ersatzgegenständen zulässig ist, ist Vermischung von Geld beim Täter oder Anlage als Buchgeld unerheblich.
§111 b Abs. 5 StPO lässt Beschlagnahme (§ 11 c StPO) und dinglichen Arrest (§ 111d StPO) auch zu, wenn Verfall und Verfall von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 S.2 StGB wegen vorrangiger zivilrechtlicher Ansprüche des Tatopfers ausgeschlossen sind. Die Anwendung der Vorschrift liegt im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, das sich jedoch im Einzelfall auf null reduzieren kann, so dass Zurückgewinnungshilfe zur Amtspflicht gegenüber dem Verletzten wird. Ein genereller Individualanspruch des Geschädigten wird jedoch überwiegend verneint.




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