Verbringung eines Ausländers außerhalb des Bundesgebiets nach unerlaubter Einreise (§ 57
AufenthG). Die Maßnahme soll innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Wie bei der Zurückweisung haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO).