Aufschiebende Wirkung

(= Suspensiveffekt) hat ein Rechtsmittel (z.B. Berufung, Beschwerde) oder anderer Rechtsbehelf, wenn durch ihn die Vollziehbarkeit der angefochtenen Gerichts-oder Behördenentscheidung gehemmt wird. A. W. hat bes. auch i.d.R. die Anfechtungsklage im Verwaltungsprozess. Die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann jedoch dessen sofortige Vollziehung anordnen und dadurch die a. W. beseitigen, wenn dies im öffentlichen Interesse oderim überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist (§ 80 VerwaltungsgerichtsO).

Im Sozialrecht:

Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt darf erst nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf vollstreckt werden. In einigen Fällen entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes bzw. behördlicher Anordnung. In diesen Fällen kann eine einstweilige Anordnung des Gerichts auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (Sozialgerichtspro- zess).

Wirkung, aufschiebende

(Suspensiveffekt): Vollzugsbzw. Verwirklichungshemmung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte, § 80 Abs. 1 VwGO.
Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung ist, dass der Bürger gegen einen Verwaltungsakt
einen Anfechtungswiderspruch oder eine Anfechtungsklage erhoben hat. Nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwG() hängt der Eintritt der aufschiebende
Wirkung nicht von der Zulässigkeit und/oder Begründetheit des Rechtsbehelfs ab. Die h. M. geht allerdings davon aus, dass der Suspensiveffekt dann nicht eintritt, wenn
— dem Betroffenen eindeutig die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis fehlt, oder
— der Rechtsbehelf offensichtlich verspätet erhoben wurde.
Die aufschiebende Wirkung entfällt gem. § 80 Abs. 2 VwG()
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 1 VwGO. Zu den Abgaben in diesem Sinne zählen nach h. M. nicht nur die
klassischen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge), sondern alle Geldleistungen, die den allgemeinen Finanzbedarf der Verwaltung decken sollen.
Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 1 VwGO sind solche, die den Beteiligten nach feststehenden Sätzen auferlegt werden. Daher fallen die Kosten des Verwaltungszwangs nicht hierunter, da sie von den Umständen des Einzelfalles abhängig sind und nicht von vornherein feststehen;
— bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen eines Polizeivollzugsbeamten, § 80 Abs. 2 S.1
Nr. 2 VwGO. Die Regelung gilt wegen Funktionsgleichheit analog für Ge- und Verbote aus Verkehrszeichen;
- in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen (z. B. Ablehnung eines Aufenthaltstitels, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; Baugenehmigungen, § 212a Abs. 1 Bau GB; Versetzung und Abordnung eines Beamten,
§ 54 Abs. 4 BeamtStG). Landesrechtliche Ausnahmen gelten vor allem für Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, und zwar gern. § 80 Abs. 2 S. 2 VwG() auch, wenn sich die Vollstreckung nach Bundesrecht richtet (z. B. Abschiebung eines Ausländers gem. §§ 58 ff. AufenthG);
- wenn die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde im Einzelfall im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen hat,
§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Entscheidend für den
Entfall der aufschiebenden Wirkung ist dabei nur, ob die sofortige Vollziehung formal angeordnet wurde, nicht hingegen, ob dies auch rechtmäßig geschehen ist.
Entfällt die aufschiebende Wirkung, so muss der Bürger den Verwaltungsakt schon vor seiner Bestandskraft
beachten und die Behörde kann den Verwaltungsakt insbesondere durch Zwangsmittel durchsetzen (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG und die entsprechenden Regelungen in den Ländern).
Hat der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, so werden die Folgen, die mit der aufschiebenden Wirkung
verbunden sind, uneinheitlich beurteilt. Nach der
strengen Wirksamkeitstheorie hindert die aufschiebende Wirkung die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsaktes als solche. Der Verwaltungsakt wird erst
dann und zwar mit ex-nunc-Wirkung wirksam, wenn die aufschiebende Wirkung endet. Die eingeschränkte Wirksamkeitstheorie nimmt dagegen lediglich
eine vorläufige Hemmung der Wirksamkeit an. Der Verwaltungsakt wird rückwirkend (ex tunt) wirksam,
wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolglos
bleibt. Nach der sog. Vollziehbarkeitstheorie, bleibt dagegen die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch
die aufschiebende Wirkung generell unberührt; sie
führt lediglich zu einem Ausschluss der Vollziehbarkeit, wobei allerdings der Begriff der Vollziehung im Sinne
eines umfassenden Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbotes verstanden wir. Während des Bestehens der aufschiebenden Wirkung darf die Behörde insbes. - den Verwaltungsakt nicht mit Zwangsmitteln
durchsetzen,
- keinen Verwaltungsakt erlassen, der auf dem angefochtenen Verwaltungsakt beruht bzw. aufbaut, - kein Bußgeld verhängen, welches an den Tatbestand
des angefochtenen Verwaltungsaktes anknüpft.
Bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung hindert die aufschiebende Wirkung auch den Dritten an der
Verwirklichung des Verwaltungsaktes, § 80 Abs. 1 S. 2 VwG() (erhebt z. B. der Nachbar Widerspruch gegen
die dem Anlagenbetreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so darf der Genehmigungsinhaber die Anlage zunächst weder errichten noch betreiben).
Die aufschiebende Wirkung endet gem. §80b VwG() mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist. Allerdings kann das Oberverwaltungsgericht gern. § 80 b Abs. 2 VwG() in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, dass die aufschiebende Wirkung auch für das Berufungsverfahren fortdauert.

bei Verwaltungsakten Vollziehung, sofortige. Im Zivilprozess tritt durch ein Rechtsmittel idR. keine a. W. ein (vorläufige Vollstreckbarkeit). S. a. Suspensiveffekt.




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