Zusammenlegung

1) von Aktien: Sie erfolgt zur Herabsetzung des Grundkapitals einer AG (Kapitalherabsetzung). Jeder Aktionär erhält für eine bestimmte Anzahl Aktien (z.B. 3) nach deren Einreichung entsprechend weniger (z.B. 2). Das Verfahren ist in §§ 222ff. AktG geregelt; 2) von Grundstücken: a) Es können mehrere einzelne und bisher selbständige Grundstücke zu einem Grundstück vereinigt werden, so dass z.B. Rechte in Zukunft nur noch am Gesamtgrundstück begründet werden können (Vereinigung), § 890 BGB, § 6 GBO; b) Zusammenschreibung; c) Zuschreibung.




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